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Startseite / Alaris News / Coronavirus und französisches Baurecht

Date: 24. März 2020
Author: Caterina Giudiceandrea
Archiv: Alaris NewsSchlagwort: Baurecht, Bausektor, Corona, coronavirus

Coronavirus und französisches Baurecht

Auswirkungen der von der französischen Regierung beschlossenen Coronavirus-Maßnahmen auf den Bausektor

Während in  Frankreich wegen des Coronavirus-Ausbruchs die zweite Woche der Ausgangssperre beginnt, wird erwartet, dass die Bauunternehmen ihre Tätigkeit unter gesundheitlich angemessenen Bedingungen bald weiterführen können.

Unternehmen sollen ihre Arbeit auf den Baustellen fortsetzen können !

Nach einer einwöchigen Diskussionen zwischen der französischen Regierung und Vertretern von Bauunternehmen über die Auswirkungen der COVID-19 Sperrmaßnahmen auf den Bausektor wurde nun die Vereinbarung getroffen, die Bauaktivitäten so weit wie möglich unter Einhaltung der allgemein festgelegten Gesundheitsvorschriften bald fortzusetzen. Es wurde beschlossen, die Bautätigkeiten während des sanitären Notstands in Frankreich nicht zu unterbrechen, da die Bauunternehmen für das Funktionieren des Wirtschaftslebens des Landes wesentlich sind und täglich zur Deckung der Bedürfnisse der französischen Bevölkerung in der Wohn-, Wasser-, Energie-, Strom-, Abwasser-und Abfallwirtschaft sowie in den Bereichen des Verkehrs und der Telekommunikation beitragen.

Laut der offiziellen Pressemitteilung Nr. 2086 vom 21. März 2020 wurde von der Regierung und den Beteiligten nach einwöchiger Verhandlung beschlossen, die Bauarbeiten in Frankreich während des Coronavirus-Ausbruchs fortzusetzen, um eine völlige Abschaltung des Sektors zu vermeiden, die nicht nur die Beteiligten, sondern die gesamte Wirtschaftskette destabilisieren würde. Die laufenden Arbeiten auf den Baustellen unterliegen jedoch den Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit aller Arbeitnehmer, welche durch geeignete Maßnahmen und Verfahren gewährleistet werden muss. Gemäß Artikel L.4121-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches sind Arbeitgeber zur Einhaltung aller notwendigen Maßnahmen zur Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer verpflichtet. Die Arbeitgeber im Baugewerbe werden mithin haftbar gemacht, wenn sie nicht die durch den Ausbruch von COVID-19 erforderlichen Präventivmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Hygienevorschriften sowie den räumlichen Abstand zwischen den Arbeitnehmern garantieren.

Unternehmen die nicht in der Lage sind, die Arbeit auf den Baustellen aktuell fortzusetzen, werden durch staatliche Maßnahmen wie der Teilzeitarbeitslosigkeit geschützt.

Auch Bauunternehmen, die ihre Tätigkeiten nicht fortsetzen können da entweder die Gesundheitsvorsorge nicht gewährleistet werden kann oder weil die erforderlichen Materialien, Ausrüstungen und das Personal fehlen, fallen darunter. 

Es wird erwartet, dass Unternehmen und Arbeitnehmer im Baugewerbe, die von einem Tätigkeitsrückgang betroffen sind, von den umfassenden Maßnahmen zur Steuer- und Beitragszahlung, der Teilzeitarbeitslosigkeit und dem Solidaritätsfonds, der gerade eingerichtet wird, profitieren können.

In der offiziellen Pressemitteilung Nr. 2086 vom 21. März 2020  fordert die französische Regierung ebenfalls die Beteiligten dazu auf, keine vertragliche Haftung von Bauunternehmen, Subunternehmern und/oder Lieferanten einzufordern, welche ihre Tätigkeiten  aussetzen mussten.

Erfahren Sie hier mehr über unsere Leistungen als Kanzlei zum Thema Baurecht in Frankreich!

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Rechtlicher Hinweis: Die Beiträge auf unserer Homepage alaris-law.com erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit und sollen lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere können diese Beiträge keine umfängliche anwaltliche Beratung ersetzen. Unsere Kanzlei kann mithin hierfür keine Haftung übernehmen. Für verbindliche Auskünfte stehen wir Ihnen jedoch gerne mit unserem Team zur Verfügung.

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Coronavirus im Vertragsrecht
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