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Startseite / Arbeitsrecht in Frankreich

Arbeitsrecht in Frankreich

Das Arbeitsrecht in Frankreich umfasst den Schutz des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitsbeginns, der Arbeitstätigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das französische Arbeitsrecht ist wie das deutsche Arbeitsrecht eher arbeitnehmerfreundlich gestaltet. In Frankreich werden die Regelungen im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorwiegend im französischen Code du Travail (Arbeitsgesetzbuch) und den Tarifverträgen geregelt. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen ist vorwiegend, mehr noch als in Deutschland, die französische Rechtsprechung maßgeblich. Dabei gibt es enorme Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitsgerichten (sog. Conseils de Prud’Hommes).

Die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Betrieb und außerhalb des Betriebes (z.B. Baustellen) werden in Frankreich von der Arbeitsinspektion übernommen.

Alaris Rechtsanwälte sind spezialisiert auf französisches Arbeitsrecht und unterstützen Sie außerdem bei allen Fragen zum internationalen Arbeitsrecht – national und grenzüberschreitend. Wir beraten Sie zu den Themen

  • französische Arbeitsverträge
  • Kündigung
  • arbeitsrechtliche Sanktionen (Arbeitsinspektor)
  • Aufhebungsvertrag
  • Entsendungen etc.

Wir vertreten Sie im kollektiven Arbeitsrecht (Rechte des Betriebsrats, Betriebsratswahlen, Tarifvertragsvereinbarungen etc.) beratend und vor Gericht.

Bei schwierigen, anspruchsvollen internationalen Rechtsstreitigkeiten profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung. Alaris-Anwälte sind mit arbeitsrechtlichen Klage- und Vergleichsverfahren vor französischen Arbeitsgerichten vertraut und begleiten Sie durch Arbeitsinspektionen in Frankreich.

Arbeitsverträge in Frankreich: CDI und CDD

Im Arbeitsrecht in Frankreich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten Arbeitsverträge zu gestalten. Es besteht die Möglichkeit eines unbefristeten Arbeitsvertrages (CDI), eines befristeten Arbeitsvertrages unter bestimmten Voraussetzungen sowie zeitlich begrenzter Arbeitsverträge. Ferner gibt es in bestimmten Bereichen Projektverträge, die nach Beendigung des Projektes enden, ohne dass eine Prämie i.H.v. 10 % wie bei Beendigung eines CDD zu begleichen wäre (z.B. bei Bauaufträgen nach Abnahme des Gebäudes).

CDD – der befristete Arbeitsvertrag in Frankreich

Der französische CDD – Contrats à Durée Déterminée ist ein befristeter Arbeitsvertrag. Wie der Name schon sagt, ist seine Gültigkeit begrenzt. Dies muss im Arbeitsvertrag genauso wie ebenfalls die anderen zwingenden besonderen Bestimmungen genannt werden. Die legalen Möglichkeiten, einen CDD zu unterzeichnen, sind im französischen Arbeitsrecht explizit und verbindlich festgelegt.

Ein CDD, der ununterbrochen weiterläuft, wird automatisch zu einem CDI. Es ist mithin Vorsicht geboten, die Beendigung des CDD in Frankreich formell zu bestätigen.

CDI – der unbefristete Arbeitsvertrag in Frankreich

Ein französischer CDI – Contrat à Durée Indéterminée ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Die Gültigkeitsdauer ist unbegrenzt. Das Ende eines CDI erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen oder nach einer Entlassung. In Frankreich ist der CDI die normale Vertragsform des Arbeitsverhältnisses gemäß Artikel L1221-2 des Arbeitsgesetzbuchs. Die mit dem CDI verbundenen Verpflichtungen sind im französischen Arbeitsrecht festgelegt.

Das Arbeitszeitgesetz in Frankreich

Neben den Arbeitsverträgen regelt das Arbeitsgesetz in Frankreich zudem die Arbeitszeiten. Diese sind zwingend einzuhalten bzw. pauschalierte Arbeitsverträge bei leitenden Arbeitnehmern zu gestalten. Im laufenden Arbeitsverhältnis ist zu beachten, die Stundenzahl nicht zu überschreiten, da dem Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer obliegt. 

Laut französischem Arbeitszeitgesetz ist es verboten, einen Mitarbeiter mehr als 6 Tage pro Woche arbeiten zu lassen. Grundsätzlich ist am Sonntag das Arbeiten untersagt. In einigen Fällen ist eine Sonntagsruhe jedoch nicht möglich. Hier kann sodann der Ruhetag entweder auf einen anderen Tag als den Sonntag verschoben oder unter bestimmten Bedingungen, die je nach Ausnahmeregelung variieren, gekürzt werden.

Die wöchentliche Ruhezeit beträgt mindestens 35 Stunden. Hiervon können aber auch Ausnahmen gemacht werden, wie beispielsweise 39-Stunden-Wochen Verträge sowie pauschalierte Arbeitsverträge für leitende Angestellte, bei denen keine Überstunden bezahlt werden – diese sind wohl mehr die Regel als die Ausnahme. 

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf mindestens zweieinhalb Arbeitstage bezahlten Urlaub pro Monat, der in dem Bezugsjahr geleistet werden muss (d.h. fünf Wochen nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit). Bestimmte Abwesenheiten werden bei der Berechnung der Urlaubstage berücksichtigt. Tarifvertragliche Bestimmungen, der Arbeitsvertrag oder ein Brauch können eine Urlaubsberechnung vorsehen, die günstiger ist als die gesetzliche Dauer.

Kündigungen in Frankreich

Bei Kündigungen in Frankreich muss zwingend ein personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen. Neben den Kündigungsvoraussetzungen muss ebenfalls das Kündigungsverfahren eingehalten werden. Neben der Kündigungsfrist in Frankreich muss der Mitarbeiter fristgerecht zu einem Kündigungsgespräch geladen werden. 

Das Kündigungsschreiben muss ebenfalls die Kündigungsgründe nennen. Neben der klassischen Kündigung besteht alternativ die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu beenden. 

Kollektive Kündigungen in Frankreich sind extrem formalisiert und hängen zudem von der Anzahl der freizustellenden Arbeitnehmer sowie der Größe des Unternehmens ab. 

Fazit: Arbeitsrecht Frankreich

Nach dem französischen Arbeitsrecht müssen zwingende Informationen bereits im Arbeitsvertrag genannt werden, der sowohl befristet, unbefristet und zeitlich begrenzt ausgestaltet werden kann. Arbeitszeiten sind im französischen Arbeitszeitgesetz geregelt. Wichtig ist, selbst bei der Entsendung, die grundsätzlichen Voraussetzungen des französischen Arbeitsrechtes zu kennen. So darf die Entlohnung nicht unter den Mindestlohn (sog. SMIC) liegen und die 35 Stunden-Woche ist einzuhalten. Bei der Kündigung ist hinsichtlich der Prozedur (Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung) der einzuhaltenden französischen Kündigungsfrist und der jeweiligen Höhe der Abfindung Vorsicht geboten. Das französische Arbeitsrecht ist wie das deutsche Arbeitsrecht eher arbeitnehmerfreundlich gestaltet.

Mehr zum Thema französisches Arbeitsrecht lesen Sie im Alaris-Blog:

Weitere Themengebiete, für welche wir ebenfalls Rechtsberatung anbieten:

  • Baurecht
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