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Start / Alaris News / Betriebsbedingte Kündigung in Frankreich

Date: 2. September 2015
Author: David Hartmann
Archiv: Alaris NewsSchlagwort: Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Kündigung

Betriebsbedingte Kündigung in Frankreich

Bei einer betriebsbedingten Kündigung in Frankreich gem. Art. L. 1233 – 3 des französischen. Arbeitsgesetzbuches muss zunächst unterschieden werden, ob lediglich ein Arbeitnehmer aufgrund betriebsbedingter Kündigung freigestellt wird oder ob gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Größe des Unternehmens spielt bei dem einzuhaltenden Kündigungsverfahren ebenfalls eine wichtige Rolle. Sollten gleichzeitig mehrere Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung betroffen sein, ändert sich das unten genannte Kündigungsverfahren (Unterscheidung ob 2 bis 9 Mitarbeiter innerhalb von 30 Tagen freigestellt werden oder mehrere Mitarbeiter in der gleichen Frist).

Sollte nur ein Arbeitnehmer in Frankreich von der betriebsbedingten Kündigung betroffen sein, der im unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und dessen Probefrist bereits abgelaufen ist, muss grundsätzlich folgendes Kündigungsverfahren von dem Arbeitgeber eingehalten werden:

Fortbildung- und Wiedereingliederungsmaßnahmen

Fortbildungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen müssen vor Beginn des Kündigungsverfahrens in Frankreich erfolgt sein:

Der Arbeitgeber muss zunächst im Vorfeld den Mitarbeiter Fortbildungsmaßnahmen anbieten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Im Rahmen der Wiedereingliederungsmaßnahmen muss ebenfalls dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz der gleichen Kategorie oder ein ähnlicher Arbeitsplatz unter Beibehaltung des bisherigen Gehaltes innerhalb der Firmengruppe angeboten werden. Sollte dies nicht möglich und der Arbeitnehmer ebenfalls damit einverstanden sein, kann ihm auch ein Arbeitsplatz einer untergeordneten Kategorie angeboten werden. Die Wiedereingliederungsmaßnahmen haben grundsätzlich innerhalb der kompletten Firmengruppe zu erfolgen. Bei Firmen mit Niederlassungen im Ausland muss ein spezielles Wiedereingliederungsverfahren eingehalten werden (siehe auch Loi n°2010-499 du 18 mai 2010). Die möglichen neuen Arbeitsplatzangebote oder das Fehlen solcher muss zwingend schriftlich erfolgen.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung in Frankreich

Sozialauswahl hat gem. Art. L. 1233 – 5 ff. des französischen Arbeitsgesetzbuches zu erfolgen.

Kündigungsvorgespräch

Nach form- und fristgerechter Ladung zum Kündigungsvorgespräch muss im Rahmen des Kündigungsvorgespräches und der Mitteilung des Kündigungsgrundes dem zu kündigenden Arbeitnehmer die staatlichen Umschulungsmaßnahmen (CSP bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern gem. L. 1233 – 65 frz. Arbeitsgesetzbuch und CDR bei Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter gem. Art. L 1233 – 71 frz. Arbeitsgesetzbuch) angeboten werden.

Zustellung des Kündigungsschreibens

Sollte eine Wiedereingliederung innerhalb der kompletten Firmengruppe nicht möglich sein muss nach dem Kündigungsvorgespräch bei nicht leitenden Angestellten frühestens nach Ablauf von 7 Werktagen und bei leitenden Angestellten nach frühestens nach Ablauf von 15 Tagen ein Kündigungsschreiben unter präziser Benennung des Kündigungsgrundes per Einschreiben zugestellt werden. Ferner muss genannt werden, dass der Arbeitnehmer Vorrang bei Neueinstellungen hat, soweit das Unternehmen erneut neue Mitarbeiter innerhalb eines Jahres ab Erhalt des Kündigungsschreibens einstellen sollte.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, staatliche Umschulungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, die er jedoch innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt des Kündigungsschreibens zwingend beanspruchen muss. Sollte der Arbeitnehmer die Umschulungsmaßnahmen in der gebotenen Frist nicht in Anspruch nehmen stellt das zugestellte Kündigungsschreiben, das bisher bedingt erfolgte, das abschließende und verbindliche Kündigungsschreiben dar. Sollte der Arbeitnehmer hingegen die Umschulungsmaßnahmen in Anspruch nehmen gilt das Arbeitsverhältnis als beidseitig aufgelöst.

Benachrichtigung der DIRECCTE

Innerhalb von 8 Tagen nach Zusendung des Kündigungsschreibens an den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber ebenfalls die DIRECCTE schriftlich per Einschreiben unter Angaben bestimmter Informationen (Name, Adresse, Mitarbeiterzahl des Unternehmens, Zustellungsdatum des Kündigungsschreibens, etc…) von der erfolgten betriebsbedingten Kündigung benachrichtigen.

Nach Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt sodann die Kündigungsfrist. Sollte hingegen der Arbeitnehmer der staatlichen Umschulungsmaßnahmen zustimmen, finden hinsichtlich der Kündigungsfrist bei einer betriebsbedingten Kündigung in Frankreich hingegen spezielle Regelungen Anwendung.

 

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