Sollte der Schuldner nicht in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, kann unter Umständen gem. Art. L. 312-1 ff. Code de Procédure Civile in dessen Immobilie vollstreckt werden, falls er Eigentümer sein sollte. Mögliche Folge der Vollstreckung wäre sodann die Zwangsversteigerung der Immobilie. Der Wert der Immobilie muss ungefähr der Höhe der Schulden entsprechen.
Wichtig ist, dass die Immobiliarzwangsvollstreckung ggü. Privatpersonen zwingend innerhalb von max. zwei Jahren (vor allem bei Immobilienkreditverträgen) erfolgen muss (Art. L. 137-2 du Code de la consommation). Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Der Lauf der Frist beginnt bereits mit der Unterlassung einer monatlichen Tilgung des Kreditvertrages. Dies wurde vom Cour de Cassation in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (Cour de cassation, 1ère chambre civile, 17 juin 2015, N° de pourvoi: 14-13622).
Voraussetzung ist natürlich zunächst, dass der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen (meist aus Immobilienkreditverträgen oder Verbraucherkrediten) trotz vorheriger Zahlungsaufforderung nicht nachkommt. Bei Immobilienkreditverträgen ist eine förmliche Mahnung zwingende Voraussetzung, um anschliessend eine Immobiliarzwangsvollstreckung durchführen zu können (Cour de cassation, 1ère chambre civile, 3 juin 2015, 14-15.655).
Sollte der Schuldner überschuldet sein, besteht in Frankreich die Möglichkeit, ein sog. „commission de surendettement“ um Hilfe zu bitten, um zumindest die laufende Immobiliarzwangsvollstreckung auszusetzen.
Um eine Immobiliarzwangsvollstreckung durchzuführen bedarf es natürlich auch eines vollstreckbaren Titels (z.B. gerichtliches Urteil oder notarielle Urkunde). In einem zweiten Schritt wird sodann eine sog. „commendement de payer valant saisie“ gem. Art. R. 321-1 ff. Code de Procédure Civile, d.h. gewissermassen eine letzte Zahlungsaufforderung eines Gerichtsvollzieher zugestellt (Cour de Cassation, 2ème chambre, 14 octobre 2010, numéro 09-69 580). Diese letzte Zahlungsaufforderung muss zwingend gewisse Informationen enthalten, da sie ansonsten nichtig ist.
Sollte die Immobilie beiden Ehepaaren gehören, muss Sie ebenfalls auch an beide Ehepartner zugestellt werden. Die Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers wird innerhalb von max. 2 Monaten nach Zustellung an dem „bureau de la conservation des hypthèques“ veröffentlicht. Ab Erhalt der Zahlungsaufforderung kann die Immobilie nicht mehr weiterveräussert oder Mieten entgegengenommen werden. Bis zur Zwangsversteigerung bzw. Verkaufs der Immobilie kann der Eigentümer die Räumlichkeiten weiter nutzen, es sei denn, das „commandement de payer valant saisie“ beinhaltet ebenfalls eine Zwangsräumung.
Sollte trotz achttätiger Zahlungsfrist der noch offenen Betrag nicht bezahlt werden, muss der Gerichtsvollzieher eine Bestandsaufnaufnahme der Immobilie durchführen, die ebenfalls in Abwesenheit des Eigentümers durchgeführt werden kann. Zwei Monate nach Veröffentlichung am „bureau de la conservation des hypthèques“ wird der Schuldner zu einer gerichtlichen Verhandlung (audiènce d’orientation) geladen, sollte der Gläuber seinerseits form- und fristgerecht die weiteren prozessualen Verfahrensschritte eingehalten haben. Der Schuldner kann bereits frühzeitig den aussergerichtlichen Verkauf der Immobilie beantragen. Der zuständige Richter (Juge de l’exécution) entscheided in diesem Verhandlungstermin, ob er den Antrag auf einen aussergerichtlichen Verkauf der Immobilie stattgibt oder ob die Immobilie zwangsversteigert wird.
I.) Aussergerichtlicher Verkauf (Art. L. 322-3 ff. Code de Procédure Civile)
Wie bereits geschildert, muss der Schuldner nicht den Verhandlungstermin abwarten, um den aussergerichtlichen Verkauf der Immobilie zu beantragen. Der Richter, der diesem Antrag stattgeben kann, legt hingegen den Mindestverkaufspreis fest und den nächsten Gerichtstermin, der innerhalb von max. 4 Monaten erfolgen muss. Sollte ein aussergerichtlicher Verkauf der Immobilie innerhalb dieser Frist nicht erfolgt sein, ordnet der Richter die Zwangsversteigerung an.
II.) Zwangsversteigerung (Art. L. 322-5 ff. Code de Procédure Civile)
Das genaue Datum der Zwangsversteigerung wird in speziellen Zeitschriften (z.B. journaux d’annonces légales) veröffentlicht. Mögliche Ersteigerer können das Gebäude zuvor besichtigen. Die Immobilie wird sodann im Versteigerungstermin an den höchstbietenden Bieter veräussert.
—
Rechtlicher Hinweis: Die Beiträge auf unserer Homepage alaris-law.com erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit und sollen lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere können diese Beiträge keine umfängliche anwaltliche Beratung ersetzen. Unsere Kanzlei kann mithin hierfür keine Haftung übernehmen. Für verbindliche Auskünfte stehen wir Ihnen jedoch gerne mit unserem Team zur Verfügung.
Eine Information von ALARIS AVOCATS.