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Startseite / Alaris News / Neuerungen im französischen Arbeitsrecht – Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages (CDD)

Date: 5. Dezember 2015
Author: David Hartmann
Archiv: Alaris NewsSchlagwort: Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Vertragsrecht

Neuerungen im französischen Arbeitsrecht – Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages (CDD)

Befristeter Arbeitsvertrag in Frankreich

Ein befristeter französischer Arbeitsvertrag (CDD) kann, sollte das Ende der zeitlichen Befristung präzise bestimmt und im Arbeitsvertrag auch genannt sein, verlängert werden, wenn beide Seiten damit einverstanden sind. Seit 19. August 2015 können befristeten Arbeitsverträge mit einem vertraglich vorgesehenen Fristende nun gem. Art. L. 1243-13 Code du Travail maximal zweimal für eine weitere zeitliche Befristung verlängert werden. Das war bisher nur einmal möglich und wurde durch Gesetz vom 17. August 2015 (loi REBSAMEN) abgeändert. Dieses Änderung gilt sowohl für befristete Arbeitsverträge, die vor diesem Datum unterzeichnet wurden als auch für Arbeitsverträge mit einem Unterzeichnungsdatum nach dem 19. August 2015.

Zwingend zu beachten ist jedoch, dass die maximale komplette Befristung des Arbeitsverhältnisses, ein oder zwei zeitliche Verlängerungen inbegriffen, gem. Art. L. 1242-8 Code du Travail in der Regel nicht mehr als max. 18 Monate insgesamt überschreiten darf (bzw. in gewissen Fällen 9 oder 24 Monate). Die Dauer der einzelnen Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses können an sich jeweils länger oder auch kürzer sein als die ursprünglich vertraglich festgelegte Befristung. Die Verlängerungsmöglichkeiten sollten im ursprünglich unterzeichneten und befristeten Arbeitsvertrag bereits genannt werden.

Bei einer möglichen Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages wird sodann in einem Zusatzvertrag (Avenant), der von beiden Parteien zwingend noch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Befristung unterzeichnet werden muss, das neue Fristende bestimmt. Sollte dies nicht erfolgt sein besteht die Gefahr, dass das befristete Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündet und der Arbeitsnehmer dies gerichtlich auch geltend machen kann (siehe auch Cour de Cassation, 28. November 2012, n°11-18526).

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Rechtlicher Hinweis: Die Beiträge auf unserer Homepage alaris-law.com erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit und sollen lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere können diese Beiträge keine umfängliche anwaltliche Beratung ersetzen. Unsere Kanzlei kann mithin hierfür keine Haftung übernehmen. Für verbindliche Auskünfte stehen wir Ihnen jedoch gerne mit unserem Team zur Verfügung.

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