Wenn Mitarbeiter in Frankreich erkranken, gelten für deutsche Unternehmen andere Regeln als bei einer Krankheit in Deutschland. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Frankreich basiert auf einem Zusammenspiel verschiedener Leistungen. Die französische Sozialversicherung übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil des Verdienstausfalls, während der Arbeitgeber je nach gesetzlicher, tarifvertraglicher oder betrieblicher Regelung zusätzliche Zahlungen leisten muss.
Für deutsche Unternehmen mit Mitarbeitern in Frankreich ist es daher wichtig, die französischen Regelungen genau zu kennen. Insbesondere die indemnités journalières (IJSS), die Karenzzeit sowie die anwendbare convention collective spielen eine wichtige Rolle.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Frankreich: Wer zahlt wann?
Das französische System der Lohnfortzahlung unterscheidet sich in einem wichtigen Punkt vom deutschen Modell: Der Arbeitnehmer erhält bei einer gewöhnlichen Krankheit grundsätzlich nicht automatisch sein vollständiges Gehalt vom Arbeitgeber weiter. Stattdessen können zunächst Leistungen der französischen Krankenversicherung, der Assurance Maladie, gezahlt werden.
Diese sogenannten indemnités journalières (IJSS) sollen den Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeit teilweise ausgleichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich eine Zahlung des Arbeitgebers hinzu. Wie hoch diese ausfällt und wie lange sie gezahlt wird, hängt unter anderem von der Betriebszugehörigkeit sowie von der anwendbaren convention collective ab.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass bei einem Krankheitsfall mehrere Faktoren berücksichtigt werden müssen. Neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind insbesondere die Ansprüche gegenüber der Sécurité Sociale und mögliche ergänzende Arbeitgeberleistungen zu prüfen.
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Die Leistungen der Sécurité Sociale bei Krankheit
Die französische Krankenkasse (Caisse Primaire d’Assurance Maladie – CPAM) zahlt dem erkrankten Arbeitnehmer ein staatliches Krankengeld, die sogenannten Indemnités Journalières de la Sécurité Sociale (IJSS).
Karenzzeit (Délai de carence): Die Sécurité Sociale zahlt erst ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die ersten drei Tage bleiben seitens der staatlichen Kasse unvergütet.
Höhe und Berechnung: Das IJSS beträgt in der Regel 50 % des täglichen Brutto-Referenzgehalts der letzten drei Monate vor dem Arbeitsausfall.
Höchstgrenzen: Für Krankheitsfälle, die ab Juli 2026 beginnen, liegt die maximale IJSS bei 42,97 Euro brutto pro Tag.
Dauer: Die Grundversorgung wird für maximal 360 Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt (bei langwierigen chronischen Erkrankungen gelten Sonderregelungen).
Ergänzende Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Übersteigt die Ausfallzeit die gesetzlichen Karenztage, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, das staatliche Krankengeld aufzustocken (Indemnisation complémentaire).
- Voraussetzungen: Nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) besteht dieser Anspruch, wenn der Mitarbeiter seit mindestens einem Jahr im Unternehmen beschäftigt ist, die Krankmeldung fristgerecht eingereicht hat und Leistungen der CPAM bezieht.
- Höhe und Dauer: Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Aufstockung auf 90 % des gewohnten Bruttogehalts für die ersten 30 Tage der Erkrankung. Für die darauffolgenden 30 Tage sinkt der Anspruch auf 66,66 %. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängern sich diese Zeiträume schrittweise.
- Gesetzliche Karenzzeit des Arbeitgebers: Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss greift nach dem Code du travail erst ab dem 8. Tag der Erkrankung (7 Tage Karenzzeit), sofern keine günstigere Regelung Anwendung findet.
Welche Rolle spielen Tarifverträge bei der Lohnfortzahlung?
Die gesetzlichen Regelungen des Code du travail bilden in Frankreich lediglich eine Untergrenze. In der Praxis können Tarifverträge (Conventions Collectives) die gesetzlichen Ansprüche erheblich erweitern und für die konkrete Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung entscheidend sein.
Nahezu jedes französische Unternehmen unterliegt zwingend einem Branchen-Tarifvertrag. Dieser richtet sich nach der Haupttätigkeit des Betriebs.
Entgeltfortzahlung & Karenzzeiten nach Tarifvertrag
Tarifverträge weichen in den allermeisten Fällen zugunsten der Arbeitnehmer vom Gesetz ab. Sie sehen häufig deutlich umfassendere Schutzbestimmungen vor:
- Wegfall der Karenzzeit: Viele Tarifverträge (z. B. im IT-Bereich oder im Großhandel) verpflichten den Arbeitgeber, den Lohn bereits ab dem 1. Tag der Krankheit ohne Karenzzeit aufzustocken.
- 100 % Entgeltfortzahlung: Zahlreiche Branchen schreiben eine Aufstockung auf 100 % des Netto- oder Bruttogehalts ab Beginn der Erkrankung vor.
- Kürzere Wartezeiten: Oft entfällt das Erfordernis der einjährigen Betriebszugehörigkeit, sodass auch neue Mitarbeiter ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.
Für deutsche Arbeitgeber ist die genaue Prüfung des anwendbaren Tarifvertrags unerlässlich. Eine reine Orientierung am Gesetz führt in der Praxis rasch zu fehlerhaften Lohnabrechnungen.

Krankmeldung & Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frankreich
Tritt eine Arbeitsunfähigkeit ein, sieht das französische Recht ein genau festgelegtes Prozedere vor. Der Arzt stellt dem Arbeitnehmer ein dreiteiliges Attest aus (Arrêt de travail).
- Pflichten und Fristen: Der Arbeitnehmer muss die Seiten 1 und 2 innerhalb von 48 Stunden an seine zuständige Krankenkasse (CPAM) übermitteln. Seite 3 muss innerhalb derselben Frist beim Arbeitgeber eingehen.
- Folgen von Verspätungen: Reicht der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht fristgerecht ein, kann die Sécurité Sociale die Auszahlung der IJSS kürzen oder verweigern. Auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss entfällt für den verspäteten Zeitraum.
- Kontrollrechte des Arbeitgebers (Contre-visite médicale): Auszahler des Arbeitgeberzuschusses haben das Recht, die Arbeitsunfähigkeit durch einen von ihnen beauftragten, unabhängigen Arzt überprüfen zu lassen. Verweigert der Mitarbeiter die Untersuchung oder wird er unangemeldet nicht angetroffen, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung seines Zuschusses für die verbleibende Dauer des Ausfalls einstellen.
Was gilt bei längerer Krankheit eines Mitarbeiters?
Bei einer längeren Erkrankung bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen, während die Arbeitspflicht des Mitarbeiters aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ruht. Gleichzeitig können weiterhin Leistungen der Sozialversicherung sowie gegebenenfalls ergänzende Arbeitgeberleistungen bestehen.
Mit zunehmender Dauer der Erkrankung gewinnen allerdings weitere arbeitsrechtliche Fragen an Bedeutung. Dazu gehören insbesondere die Rückkehr an den Arbeitsplatz, eine mögliche Anpassung des Arbeitsplatzes sowie die Frage, ob der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben kann.
Rückkehr nach längerer Krankheit & arbeitsmedizinische Untersuchung
Bei einer Abwesenheit von mehr als 60 Tagen wegen einer gewöhnlichen Erkrankung schreibt das französische Recht eine zwingende Rückkehruntersuchung vor (Visite de reprise).
Ergebnis: Der Arbeitsarzt stellt fest, ob der Mitarbeiter voll arbeitsfähig ist, Anpassungen am Arbeitsplatz benötigt oder für den Arbeitsplatz dauerhaft untauglich ist (Inaptitude).
Rolle des Arbeitsarztes: Die Untersuchung wird vom zuständigen Betriebsarzt (Médecin du travail) durchgeführt und muss spätestens 8 Tage nach der Rückkehr des Mitarbeiters erfolgen.
Krankheit & Kündigung: Was müssen Arbeitgeber beachten?
In Frankreich ist eine Kündigung allein aufgrund des Gesundheitszustands ausdrücklich verboten und verfassungsrechtlich diskriminierend. Eine Kündigung während einer Erkrankung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig:
- Betriebliche Störung: Die langandauernde oder wiederholte Abwesenheit führt zu erheblichen Störungen im Betriebsablauf.
- Notwendigkeit der Neubesetzung: Die Störung macht eine dauerhafte Nachbesetzung der Stelle (keine interimistische Befristung) durch eine Neueinstellung erforderlich.
- Medizinische Untauglichkeit (Inaptitude): Stellt der Arbeitsarzt die Unfähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit offiziell fest und scheitert eine Umbesetzung im Betrieb, kann das Arbeitsverhältnis auf dieser Grundlage aufgelöst werden.
Krankheit, Arbeitsunfall & Berufskrankheit: Wo liegen die Unterschiede?
Für die Lohnfortzahlung bei Krankheit in Frankreich ist zunächst entscheidend, welcher Grund für die Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine gewöhnliche Erkrankung ist von einem Arbeitsunfall (accident du travail) oder einer Berufskrankheit (maladie professionnelle) zu unterscheiden. Die Unterscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Bei einem Arbeitsunfall werden beispielsweise grundsätzlich keine drei Karenztage auf die IJ angewendet. Die Leistungen beginnen vielmehr ab dem Tag nach dem Unfall. Der Unfalltag selbst ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu vergüten.
Auch bei einer anerkannten Berufskrankheit gelten besondere Regeln für die Leistungen der Assurance Maladie. Zusätzlich können Ansprüche auf Arbeitgeberleistungen und weitere arbeitsrechtliche Schutzmechanismen bestehen.
Für Unternehmen ist daher eine korrekte Einordnung des Krankheitsfalls entscheidend. Eine fehlerhafte Einstufung kann sich sowohl auf die Höhe der Leistungen als auch auf die weiteren Arbeitgeberpflichten auswirken.
Was müssen deutsche Unternehmen mit Mitarbeitern in Frankreich beachten?
Für deutsche Muttergesellschaften, die Mitarbeiter in Frankreich über eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätten-Registrierung (Firme étrangère sans établissement en France – FEAE) beschäftigen, ergeben sich spezifische Anforderungen:
Exakte Dokumentation: Fristen für Krankmeldungen, Atteste und Mitteilungen an die Behörden müssen lückenlos archiviert werden, um bei Betriebsprüfungen der URSSAF rechtssicher aufgestellt zu sein.
Übernahme deutscher Regeln vermeiden: Schemata wie die 6-Wochen-Entgeltfortzahlung dürfen in Frankreich nicht angewendet werden.
Einbindung der französischen Lohnbuchhaltung (Paie): Die monatliche elektronische Sozialmeldung (DSN – Déclaration Sociale Nominative) muss Korrekturen bei Arbeitsausfällen sofort abbilden.
Verfahren der Subrogation nutzen: In der Praxis treten viele Arbeitgeber in Vorleistung. Sie zahlen das Gehalt weiter und lassen sich die IJSS direkt von der CPAM erstatten (Subrogation de salaire). Dies setzt eine korrekte Abwicklung im Lohnsystem voraus.
Lohnfortzahlung bei Krankheit in Frankreich rechtssicher gestalten
Die Lohnfortzahlung krankheitsbedingter Ausfälle in Frankreich erfordert fundierte Kenntnisse des französischen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts. Das Zusammenspiel von Sécurité Sociale, Code du travail und dem jeweiligen Branchen-Tarifvertrag lässt keinen Raum für pauschale Lösungen. Deutsche Unternehmen, die Personal in Frankreich beschäftigen, müssen ihre Abläufe und Arbeitsverträge an die lokalen Vorgaben anpassen.
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