In Frankreich gilt seit dem 1. Oktober 2016 ein neues Vertragsrecht. Viele Artikel im Code Civil wurden im Rahmen der Reform geändert oder gar komplett aufgehoben. Neue Artikel, die die geltende Rechtsprechung widerspiegeln, wurden im Code Civil neu aufgenommen.
Für alle Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, gilt grds. nach wie vor der alte Code Civil weiter (mit Ausnahme der neuen Artikel 1123, 1158 und 1183 Code Civil).
Die Reformierung des Vertragsrechts in Frankreich hat grossen Einfluss auf sämtliche Verträge und mithin auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im internationalen Wirtschaftsverkehr. Diesbezüglich wurde eigens ein neuer Artikel im Code Civil eingeführt.
Allgemeine Geschäftsbedingung in Frankreich
Wie bereits erwähnt, wurde im Rahmen der neuen Vertragsrechtsreform ein neuer Artikel im Code Civil eingeführt. Nach Art. 1171 Code Civil gilt nun, dass bei einem sog. „Contrat d’ahésion“ diejenigen Klauseln, die ein signifikantes Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien erzeugen, als nicht geschrieben gelten. Es handelt sich um einen „Contrat d’adhésion“ wenn gem. Art. 1110 Code Civil die Vertragsklauseln im Voraus von nur einer Partei einseitig bestimmt wurden wie beispielsweise bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedigungen. Damit diese Regelung greift, dürfen die Vertragsklauseln mithin nicht gemeinsam verhandelt oder abgeändert worden sein.
Ob ein signifikantes Ungleichgewicht vorliegt oder nicht, obliegt der Entscheidungsgewalt des jeweiligen Richters im Rahmen der Einzelfallbetrachtung. Es ist davon auszugehen, dass diese sich an die bisherige französische Rechtsprechung bzgl. Art. L. 442 – 6 Code de Commerce anlehnen wird, zumindest bei Verträgen zwischen Kaufleuten. So wurden beispielsweise bei Vertriebsverträgen zu lange Zahlungsfristen, einseitige Preisänderungsklauseln, einseitige Penalitätsklauseln wie ebenfalls einseitige Kündigungsklauseln ohne Kündigungsfristen und Entschädigungen von den jeweiligen Gerichten als signifikantes Ungleichgewicht gewertet (z.B. Cour d’appel de Rouen, 12 décembre 2012 n° 12 01 200 oder Cass. Com 3 mars 2015, n° 14 10 907).
Bei Artikel 1171 Code Civil handelt es sich um eine sog. „ordre public“ Vorschrift, mithin zwingendes französisches Recht, welches nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ausland sitzt, wie beispielsweise bei Internetfirmen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dessen Folgen jedoch in Frankreich Anwendung finden sollen (Tribunal de Commerce de Paris 7 mai 2015, n° 2015000040).
Explizit ausgenommen von Art. 1171 Code Civil ist ein mögliches Ungleichgewicht bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzgl. des Hauptleistungszwecks wie ebenfalls des Preises (siehe diesbezüglich auch Art. 1168 Code Civil). Das hat zur Folge, dass bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese nicht der richterlichen Kontrolle unterliegen und mithin auch nicht als nicht geschrieben gewertet werden können. Dies wiederum gilt jedoch nicht zwingend bei Vertragsverhältnissen zwischen Kaufleuten, bei denen speziellere Vorschriften im Code de Commerce ebenfalls ein mögliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Preis verbieten (siehe Art. L 442 – 6 Code de Commerce).
Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen Auslegungsschwierigkeiten der Vertragsklauseln grundsätzlich immer zu Lasten des Verwenders (Art. 1190 Code Civil). Diese Auslegungsregelung wurde von der frz. Rechtsprechung auch vor der Vertragsrechtsreform bereits angewendet (Cass. 3 civ. 29 octobre 2013 n°12 22 498).
Ausnahmen:
Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zwischen Kaufleuten und Verbrauchern verwendet werden. Hier gelten die wesentlich strengeren und spezifischeren Vorschriften im frz. Verbraucherrecht (vor allem Art. L. 132-1 ff. Code de la consommation).
Eine Ausnahme liegt ebenfalls vor bei Auftreten von neuen Umständen nach Vertragsunterzeichnung, die zu einem Ungleichgewicht der Vertragsbeziehungen führen und in Deutschland unter den Begiff des sog. Wegfalls der Geschäftsgrundlage fallen, da hier wiederum die spezielleren Vorschriften des Art. 1195 Code Civil greifen.
Die Vorschrift des Art. 1171 Code Civil greift ebenfalls nur bei vertraglichen Verpflichtungen und nicht bei vertraglichen Erklärungen ohne weitere vertraglichen Folgen.
Die spezifischere Regelung des Art. L. 442 – 6 Code du Commerce, welche bei Verträgen zwischen Kaufleuten Anwendung findet, verdrängt hingegen die allgemeine Regelung des Art. 1171 Code Civil nicht, sondern findet hierzu parallel Anwendung.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.