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Startseite / Alaris News / Zwangsvollstreckung in Frankreich

Date: 19. Oktober 2015
Author: David Hartmann
Archiv: Alaris NewsSchlagwort: Exequaturverfahren, französisches Gericht, Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung in Frankreich

Grundsätzlich ist ein ausländischer Titel auch in Frankreich vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit ist jedoch nicht automatisch. Das prozessuale „Vorverfahren“ in Frankreich – das eingehalten werden muss damit der Titel vollstreckt werden kann – hängt hauptsächlich von der Art des Urteils ab (z.B. Scheidungsurteil oder Zahlungsklage) und davon, in welchem Land sich das Gericht befindet, welches das Urteil gefällt hat.

Vollstreckung eines ausländischen Titels in Frankreich

Grundsätzlich muss bei Vorliegen eines ausländischen Titels in Frankreich ein Exequaturverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Exequaturverfahrens prüft ein französischer Richter des zuständigen Landgerichtes (TGI), ob der ausländische Titel zunächst im Ursprungsland selbst vollstreckbar wäre und darüber hinaus nicht gegen das zwingende französische Recht und Rechtsverständnis verstößt (z.B. Recht auf Verteidigung, Verhältnismässigkeitsgrundsatz etc …).

Vollstreckung eines europäischen Titels in Frankreich

Gem. Art. 509 ff. des frz. Zivilgesetzbuches (Code de Procédure Civile) gilt seit Januar 2015 für europäische Titel (Ausnahme Dänemark) – zumindest, wenn es sich um Zahlungstitel handeln sollte (bei Scheidungsurteilen hängt dies von weiteren Umständen ab) – ein vereinfachtes einseitiges Annerkenntnisverfahren. Bei europäischen Titeln ist mithin ein Exequaturverfahren nicht notwendig. Es reicht eine sog. „constatation de la force exécutoire“ aus.

Vollstreckung eines nicht bestrittenen europäischen Titels in Frankreich

Sollte im Ursprungsland die Klageforderung darüber hinaus vom Beklagten nicht bestritten worden sein (Versäumnisurteil ist bereits ausreichend), ist bei Prozessvergleichen (und notariellen Urkunden) sogar eine reine Bestätigung (certificat) des Richters im Ursprungsland, der das Urteil gefällt hat, ausreichend, damit dieser Titel in Frankreich vollstreckt werden kann. Der Titel muss natürlich auch im Ursprungsland vollstreckbar sein. Die Vollstreckung dieses europäischen Titels (Titre Exécutoire Européen) in Frankreich führt sodann der jeweils zuständige Gerichtsvollzieher (huissier) durch. Hiervon sind Scheidungsurteile, Verwaltungsrechtsurteile, Familien- und Erbrechtsurteile und Urteile im Insolvenzverfahren ausgenommen, selbst wenn diese im Ursprungsland nicht bestritten wurden.

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Rechtlicher Hinweis: Die Beiträge auf unserer Homepage alaris-law.com erheben keinen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit und sollen lediglich einem ersten Überblick dienen. Insbesondere können diese Beiträge keine umfängliche anwaltliche Beratung ersetzen. Unsere Kanzlei kann mithin hierfür keine Haftung übernehmen. Für verbindliche Auskünfte stehen wir Ihnen jedoch gerne mit unserem Team zur Verfügung.

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