Das Gesetz Macron (Loi n° 2015-990 du 6 août 2015 pour la croissance, l’activité et l’égalité des chances économiques), das am 6. August 2015 erlassen und am Folgetag veröffentlicht wurde, hat nicht unwichtige Folgen für alle Rechtsanwälte in Frankreich. Verändert werden vorwiegend gem. Art. 51 die bisherige Regelungen zur Postulation, die beschleunigte Möglichkeit, Zweigbüros zu eröffnen und ferner die Bestimmungen zu Honorarvereinbarungen.
Postulationspflicht als Anwalt in Frankreich
Die Postulationspflicht wird erheblich abgeändert. Jeder Anwalt kann nun vor allen Landgerichten des Berufungsgerichtsbezirkes plädieren, in dem seine Kanzlei ihren Sitz hat. Das hat zur Folge, dass Anwälte in Paris nun auch ohne Postulanten im Landsgerichtsbezirk Seine-et-Marne, Seine-Saint-Denis, Val-de-Marne, Essonne, und Yonne plädieren dürfen.
Genehmigung von Zweigbüros
Zweigbüros müssen nun innerhalb von max. 1 Monat statt 3 Monaten von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer geprüft und genehmigt werden.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe wird abgeändert.
Honorarvereinbarungen für Rechtsanwälte in Frankreich
Schriftliche Honorarvereinbarungen müssen mit den Mandanten zwingend in allen Bereichen vereinbart werden und die Honorarberechnung sowie die absehbare Honorarhöhe beinhalten. Sollte der Mandant mit den angesetzten und veranschlagten Honoraren seines Anwalts in Frankreich nicht einverstanden sein, ist zuständiger „Gerichtsstand“ die jeweilige Rechtsanwaltskammer. In diesem Falle würden wir den Mandanten raten, dies streitige Summe nicht zu bezahlen (oder nur unter Vorbehalt) und die abschliessenden Kosten von der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer festsetzen zu lassen (siehe auch Entscheidung des Cour Cass vom 6. März 2014).
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.