Handelsvertreter in Frankreich und die Ausgleichszulage.
Der Cour de Cassation (Cass. com. 23-1-2019 n° 15-14.212 FS-PB) hat im Januar 2019 im Einklang mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (CJUE 19-4-2018 aff. 645/16 : BRDA 15-16/18 inf. 11) und im Lichte der Direktive 1986 eine Entscheidung getroffen, nach der Handelsvertreter in Frankreich einen Anspruch auf Ausgleichszulage bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch den Auftraggeber geltend machen können, selbst wenn dies innerhalb der teilweisen sehr langen Probefrist erfolgte.
Diese Regelung fusst auf Art. L. 134-12 des französischen Handelsgesetzbuches, der eine sog. „Ordre Public“ Vorschrift darstellt, d.h. eine zwingende Regelung, von der die Vertragsparteien nicht abweichen können.
In diesem Artikel ist geregelt, dass im Falle der Beendigung der Beziehung zum Auftraggeber der Handelsvertreter Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens, d.h. einer Ausgleichszulage hat. Diese beträgt in der Regel der Summe der Provisionseinnahmen der letzten 24 Monate.
Der Handelsvertreter verliert diesen Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn er dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages seine Absicht mitgeteilt hat, seine Rechte geltend zu machen.
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Handelsvertreter in Probefrist
Der Cour de Cassation musste nun entscheiden, ob diese gesetzliche Ausgleichszulage auch dann besteht, wenn innerhalb der Probefrist das Vertragsverhältnis aufgelöst wird und hat dies nun bejaht. Dies stellt eine Umkehr zu der bestehenden geltenden Rechtsprechung dar, nach der bisher die Ausgleichszulage nicht während der Probefrist bestand, soweit dies vertraglich abbedungen wurde (Cass. com. 23-6-2015 no 14-17.894 F-PB : RJDA 2/16 n° 103).
Das hat praktisch zur Folge, dass die Vereinbarung von Probefristen in Handelsvertreterverträgen nun wohl weniger Anwendung findet.
Ausnahmen lt. frz. Handelsgesetz
Es bleibt mithin bei der Ausnahme, das gem. Artikel L. 134-13 Handelsgesetzbuch die vorgesehene Ausgleichszulage nur dann enfällt, wenn:
- Die Kündigung des Vertrages auf schweres Verschulden des Handelsvertreters zurückzuführen ist;
- Die Kündigung des Vertrages auf Veranlassung des Handelsvertreters erfolgte, es sei denn, diese ist durch Umstände gerechtfertigt, die auf den Auftraggeber oder auf Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters zurückzuführen sind;
- oder der Handelsvertreter die Rechte und Pflichten, die auf dem Handelsvertretervertrag beruhen, an einen Dritten überträgt.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.